Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
239
Art. 12 Abs. 1 DBA-Luxemburg. Art. 12 Abs. 1 DBA-Luxemburg ordnet das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Die Regelung entspricht mit einer kleinen Abweichung Art. 12 Abs. 1 OECD-MA. Es fehlt das Wort „nur“, mit dem Art. 12 Abs. 1 OECD-MA das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zuweist.
240
Art. 12 Abs. 2 DBA-Luxemburg. Art. 12 Abs. 2 DBA-Luxemburg begründet ein beschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Dabei darf die Quellensteuer jedoch, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 5 v.H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
241
Art. 12 Abs. 3 DBA-Luxemburg. Art. 12 Abs. 3 DBA-Luxemburg enthält die Legaldefinition der Lizenzgebühren. Sie entspricht im Wesentlichen der des Art. 12 Abs. 2 OECD-MA. Lediglich der Begriff „Marken“ erscheint nicht. Stattdessen wird der Begriff „Warenzeichen“ verwendet.
242
Art. 12 Abs. 4 DBA-Luxemburg. Der in Art. 12 Abs. 4 DBA-Luxemburg geregelte Betriebsstättenvorbehalt entspricht vollständig dem des Art. 12 Abs...