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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

193

Russland als Wohnsitzstaat. Russland als Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung. Die anzurechnende deutsche Steuer ist auf den Betrag der russischen Steuer begrenzt, der nach den russischen Steuervorschriften auf diese Einkünfte entfällt (Art. 23 Abs. 1 DBA-Russland).

194

Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt grundsätzlich für Einkünfte aus in Russland belegenem unbeweglichem Vermögen Freistellung unter Progressionsvorbehalt (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 und 2 DBA-Russland). Die Aktivitätsklausel des Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Russland erfasst nicht Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen i.S. des Art. 6 DBA-Russland.

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