Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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7. Norwegen
a) Abweichungen zum OECD-MA 2014
197
Allgemeines. Während Art. 8 Abs. 1 und 2 DBA-Norwegen wortwörtlich mit Art. 8 Abs. 1 und 4 OECD-MA 2014 übereinstimmen, regelt Abs. 3 ausdrücklich die Behandlung von Containern, und Abs. 4 regelt den Sonderfall des SAS-Luftfahrtkonsortiums. Die Bestimmung in Nr. 2 des Prot. regelt die Verteilung des Besteuerungsrechts für den Sonderfall, dass sich die tatsächliche Geschäftsleitung ausnahmsweise in beiden Vertragsstaaten befindet. Im Abkommen nicht ausdrücklich geregelt ist die Binnenschifffahrt (Art. 8 Abs. 2 OECD-MA 2014) sowie die Verteilung, wenn sich die Geschäftsleitung an Bord eines Schiffes befindet (Art. 8 Abs. 3 OECD-MA 2014). Außerhalb des Art. 8 DBA-Norwegen und abweichend vom OECD-MA 2014 sind ferner in Art. 20 Abs. 4 DBA-Norwegen die Beförderungsleistungen zur Versorgung der Arbeitsorte auf dem Festlandsockel geregelt.
b) Konsequenzen
198
Sonderfall: Tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland und Norwegen. Nach der Bestimmung in Nr. 2 des Prot. zu Art. 8 DBA-Norwegen wird ein Unternehmen, das seine ta...