Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
180
Umfang und Stand der Diskriminierungsverbote. Die Regelungen zur „Gleichbehandlung“ in Art. 24 DBA-Belgien wurden seit 1967 nicht angepasst und entsprechen dem Inhalt und der Formulierung nach Art. 24 OECD-MA 1963 (vgl. zur historischen Entwicklung Rz. 14 ff.). Ein Schuldnerdiskriminierungsverbot entsprechend Art. 24 Abs. 4 OECD-MA enthält das DBA-Belgien somit nicht. Hinsichtlich des Betriebsstättendiskriminierungsverbots ist eine Protokollerklärung relevant.
181
Art. 24 Abs. 1 DBA-Belgien. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot, das in Art. 24 Abs. 1 DBA-Belgien niedergelegt ist, enthält nicht den Einschub „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit“. Ebenso enthält das DBA-Belgien keine Regelung entsprechend Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA.
182
Art. 24 Abs. 2 DBA-Belgien. Art. 24 Abs. 2 DBA-Belgien enthält eine Definition der Staatsangehörigkeit, die sich seit 1992 — sprachlich leicht verändert (siehe hierzu Rz. 16) — in Art. 3 OECD-MA findet.
183
Art. 24 Abs. 3 DBA-Belgien. Das Verbot der Diskriminierung Staatenloser, das in Art. 24 Abs. 3 DBA-Belgien niedergelegt...