Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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DE-VG steht Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung nicht entgegen. Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 DE-VG stellt klar, dass die auf Grundlage der DE-VG abgeschlossenen DBA nicht der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung entgegenstehen. Für den Bereich der Steuerumgehung ist dabei insbesondere § 42 AO als allgemeine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift angesprochen. Erfasst ist aber z.B. auch die sog. Gesamtplanrechtsprechung, die nach richtiger Auffassung lediglich einen Anwendungsfall des § 42 AO darstellt (vgl. Art. 1 Rz. 120 ff.). Angesprochen sind aber auch spezielle Missbrauchsbekämpfungsvorschriften wie z.B. § 50d Abs. 3 EStG. Eine andere Frage ist die, ob auch eher allgemeine Vorschriften angesprochen sind, die weniger mit Missbrauch im eigentlichen Sinne zu tun haben (z.B. § 50d Abs. 9, 10 und 11 EStG). Für den Bereich der Steuerhinterziehung sind die Vorschriften im Zusammenhang mit Steuerdelikten erfasst (z.B. § 370 AO). Das ist eher eine Selbstverständlichkeit.
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DE-VG steht Anwendung des AStG nicht entgegen. Art. 28...