Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Großbritannien
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Art. 28 DBA-Großbritannien . Art. 28 DBA-Großbritannien entspricht bis auf eine Ausnahme Art. 27 OECD-MA. In Art. 28 Abs. 8 DBA-Großbritannien wurde ein zusätzlicher Buchst. e aufgenommen, der bestimmt, dass auch dann keine Vollstreckungshilfe geleistet werden muss, wenn die Steuern, für die die Amtshilfe erbeten wird, nach Auffassung dieses Staats entgegen allgemein anerkannten Besteuerungsgrundsätzen erhoben werden. Unter allgemein anerkannten Besteuerungsgrundsätzen ist zu verstehen, dass die Erhebung von Steuern mit den grundlegenden Wertvorstellungen einer Rechtsordnung in Übereinstimmung stehen muss. Konkret für die Erhebung von Steuern bedeutet dies zum Beispiel, dass Steuern nur auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden dürfen, dass Steuern gerecht erhoben werden müssen und nicht im Übermaß erhoben werden dürfen. Im internationalen Bereich sind die Regeln, die die OECD für die Besteuerung im internationalen Maßstab erarbeitet hat, zu beachten. Dazu gehören auch die Grundsätze für einen fairen Steuerwettbewerb. Die Bewertung, ob eine Besteuerung vorliegt, die g...