Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. „Stammen“ aus einem Vertragsstaat
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Abkommensstaaten müssen Quellen- bzw. Wohnsitzstaat sein. Die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 setzt voraus, dass die Zinsen aus dem einen Abkommensstaat stammen, dieser also Quellenstaat ist, und dass der andere Abkommensstaat der Ansässigkeitsstaat des Zinsgläubigers ist. Woher Zinsen in diesem Sinne „stammen“, regelt Art. 11 Abs. 5, s. Rz. 91 ff.