Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Kanada als Wohnsitzstaat. Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 DBA-Kanada in Deutschland besteuert werden können, wendet Kanada als Wohnsitzstaat die Anrechnungsmethode nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Kanada an. Auch für die Geschäftsführervergütungen rechnet Kanada als Wohnsitzstaat die ausländische Einkommensteuer gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Kanada an.
S. 1167
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Kanada wendet Deutschland als Wohnsitzstaat für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada in Kanada besteuert werden können, grundsätzlich die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Für Einkünfte nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Kanada (vgl. hierzu Rz. 233) sowie für Geschäftsführervergütungen nach Art. 16 Abs. 2 DBA Kanada rechnet Deutschland als (Wohn)Sitzstaat jedoch die ausländische Einkommensteuer gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd DBA-Kanada an.