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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. § 11 Abs. 1 und 2 EUBeitrG

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Änderung oder Rücknahme bei deutschem Ersuchen. Wird durch die Vollstreckungsbehörde ein Beitreibungsersuchen geändert oder zurückgenommen, teilt das Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat diese Änderung oder Rücknahme unverzüglich mit. Die Gründe für die Änderung oder Rücknahme sind

S. 2038

dem anderen Mitgliedstaat mitzuteilen. Bei einer Änderung des Beitreibungsersuchens ist der einheitliche Vollstreckungstitel entsprechend anzupassen und in der geänderten Fassung dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln. Dieses Verfahren ist auch anzuwenden, wenn die Änderung oder Rücknahme aufgrund einer Rechtsbehelfsentscheidung gem. § 13 vorgenommen wurde (§ 11 Abs. 2).

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