Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abkommensrecht
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Verhältnis zu Art. 7. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 können Gewinne eines Unternehmens nur in dessen Ansässigkeitsstaat besteuert werden (vgl. Art. 7 (2008) Rz. 51). Dieser Grundsatz gilt auch für verbundene Unternehmen, d.h. die durch ein verbundenes Unternehmen als rechtlich selbstständiges Steuersubjekt erwirtschafteten Einkünfte können nur in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur für den Fall, dass das (verbundene) Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene Betriebsstätte ausübt (sog. Betriebsstättenprinzip des Art. 7 Abs. 1 Satz 2). Während sich folglich Art. 7 auf die Gewinnabgrenzung im Einheitsunternehmen, d.h. zwischen Stammhaus und der rechtlich unselbstständigen Betriebsstätte, bezieht, setzt Art. 9 mindestens zwei rechtlich selbstständige Unternehmen (im Sinne verschiedener Steuersubjekte) voraus, die miteinander verbunden sind. Art. 7 bezieht sich demgegenüber auf nur ein Steuersubjekt, das über mehrere rechtlich unselbstständige Einheiten (in Form von Betriebsstä...