Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Anwendung der Freistellungsmethode unter Aktivitätsvorbehalt. Die einer in den Niederlanden belegenen Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinne sind in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a und d DBA-Niederlande 2012). Die Anwendung der Freistellungsmethode setzt allerdings voraus, dass die Betriebsstätteneinkünfte in den Niederlanden „tatsächlich“ besteuert werden (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande 2012). Darüber hinaus setzt die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen nach der Freistellungsmethode voraus, dass die in den Niederlanden belegene Betriebsstätte ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten i.S.d. § 8 Abs. 1 AStG erzielt. Können beide Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode zu vermeiden.