Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
134
Quellensteuersatz 0 %. Abweichend von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA schließt Art. 10 des DBA-Frankreich grundsätzlich jegliches Besteuerungsrecht des Quellenstaats aus. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich im Betriebsstättenvorbehalt, der inhaltlich Art. 11 Abs. 4 OECD-MA entspricht.
S. 940
135
Typisch stille Beteiligungen und partiarische Darlehen gelten für Zwecke der Abkommensanwendung durch Deutschland als Dividenden. In Abweichung vom OECD-MA ist der Dividendenartikel für Deutschland und Frankreich jeweils in Teilbereichen unterschiedlich definiert, Art. 9 DBA-Frankreich. Zunächst einmal gilt für Deutschland wie für Frankreich der allgemeine Definitionsumfang des Art. 10 Abs. 3 OECD-MA. Darüber hinaus schließt der Dividendenbegriff für Zwecke der Abkommensanwendung durch Deutschland nicht nur Genussrechte und -scheine, sondern insbesondere auch stille Beteiligungen, partiarische Darlehen und Gewinnobligationen ein. Diesbezüglich greift daher das 15%ige Quellenbesteuerungsrecht aus dem Dividendenartikel und nicht das grundsätzliche 0 %-Bes...