Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
249
Luxemburg als Wohnsitzstaat. Die Doppelbesteuerung wird durch die Anrechnung der deutschen Quellensteuer vermieden (Art. Abs. 2 Buchst. b) DBA-Luxemburg).
250
Deutschland als Wohnsitzstaat. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist die Anrechnungsmethode vorgesehen (Art. 22 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-Luxemburg).