Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
66
Art. 11 Abs. 1 DBA-Frankreich. Art. 11 Abs. 1 DBA-Frankreich weist das Besteuerungsrecht für Tantiemen, Anwesenheitsgelder und sonstige Vergütungen, die Mitglieder des Aufsichtsrats von AG oder KGaA oder Mitglieder ähnlicher Organe erhalten, dem Ansässigkeitsstaat des Bezugsberechtigten zu. Diese Regelung steht allerdings unter dem Vorbehalt des Art. 11 Abs. 2 DBA-Frankreich.
67
Art. 11 Abs. 2 DBA-Frankreich. Art. 11 Abs. 2 DBA-Frankreich sieht vor, dass der Quellenstaat eine Abzugssteuer nach seinem innerstaatlichen Recht erheben darf.
S. 1188
68
Art. 11 Abs. 3 DBA-Frankreich. Art. 11 Abs. 3 DBA-Frankreich beinhaltet eine Regelung betr. die Besteuerung von Einkünften, welche das Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied einer AG oder einer KGaA in einer anderen Funktion bezieht.