Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA 2014
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Allgemeines. Während Art. 6 Abs. 1 bis 3 DBA-Frankreich mit den Regelungen in Art. 8 OECD-MA 2014 inhaltlich uneingeschränkt übereinstimmen, enthält das Abkommen keine dem Art. 8 Abs. 4 OECD-MA 2014 entsprechende ausdrückliche Bestimmung. Über den Wortlaut des OECD-MA 2014 hinausgehend bestimmt Art. 6 Abs. 4 DBA-Frankreich, dass die Abs. 1 und 2 entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden sind, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird.