Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Abweichungen zum OECD-MA
424
Art. 24 DE VG 2013 weitgehend übernommen aus Art. 25 OECD-MA bis 2014. Zur deutschen Verhandlungsgrundlage von August 2013 (DE-VG 2013) insgesamt vgl. zunächst Anhang 4 Rz. 208 ff. Der Artikel zu Verständigungsverfahren in der deutschen Verhandlungsgrundlage (Art. 24 DE-VG 2013) ist weitgehend aus dem seinerzeitigen Art. 25 OECD-MA (d.h. OECD-MA vor der Änderung 2017) übernommen worden. Zur bisher nur in einer Minderheit der deutschen DBA tatsächlich erfolgten Einfügung von Schiedsklauseln (sei es der des Art. 25 Abs. 5 OECD-MA seit 2008 oder der etwas abweichenden des Art. 24 DE-VG 2013) vgl. oben Rz. 17.
425
Art. 24 Abs. 1—4 DE-VG 2013 entspricht Art. 25 OECD-MA bis 2014. Die ersten vier Absätze des Art. 24 der DE-VG 2013 sind identisch mit denen des damaligen Art. 25 OECD-MA. Die Änderung des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 durch das OECD-MA 2017 (Ermöglichung der Antragstellung in beiden Staaten statt vorher i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat) ist naturgemäß in der DE-VG 2013 noch nicht nachvollzogen. Ob die Änderung durch das OECD-MA 2017 in einer zukünftigen überarbeiteten DE-V...