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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

137

Italien als Wohnsitzstaat. Italien als Wohnsitzstaat rechnet die deutsche Steuer auf Einkünfte aus in Deutschland belegenem unbeweglichem Vermögen auf die italienische Steuer an (Art. 24 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 und 2 DBA-Italien).

138

Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt die Freistellung unter Progressionsvorbehalt von Einkünften aus in Italien belegenem unbeweglichen Vermögen, allerdings abhängig davon, ob diese Einkünfte in Italien tatsächlich besteuert werden (Art. 24 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 und 2 DBA-Italien; Nr. 16 Buchst. d des Protokolls).

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