Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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X. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Art. 11 EU-Schiedskonvention)
485
Frist für die Stellungnahme. Der Beratenden Ausschusses hat gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EU-Schiedskonvention den Auftrag, eine Stellungnahme abzugeben, wie die Doppelbesteuerung beseitigt werden soll. Diese Stellungnahme muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab seiner Befassung abgegeben werden (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EU-Schiedskonvention). Fristbeginn ist nach Verhaltenskodex erst der Tag, an dem der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses bestätigt, dass die Ausschussmitglieder alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen erhalten haben, die ihnen die Staaten vor der ersten Sitzung übermitteln sollen. Eine Fristüberschreitung hat aber keine Konsequenzen.
486
Fremdvergleichsgrundsatz als Entscheidungsmaßstab. Der Beratende Ausschuss ist an Art. 4 EU-Schiedskonvention, also an den Fremdvergleichsgrundsatz, gebunden (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Schiedskonvention). Im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren — aber kurioserweise nicht im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren — verweist der Verhaltenskodex...