Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
199
Indien als Wohnsitzstaat. Die deutsche Quellensteuer wird nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 DBA-Indien angerechnet. Dabei darf allerdings der Anrechnungsbetrag nicht den Teil der Einkommensteuer übersteigen, der auf das Einkommen entfällt, das in Deutschland besteuert werden kann (Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-Indien).
200
Deutschland als Wohnsitzstaat. Die Doppelbesteuerung wird durch die Anrechnungsmethode vermieden (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. iii DBA-Indien).