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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

199

Indien als Wohnsitzstaat. Die deutsche Quellensteuer wird nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 DBA-Indien angerechnet. Dabei darf allerdings der Anrechnungsbetrag nicht den Teil der Einkommensteuer übersteigen, der auf das Einkommen entfällt, das in Deutschland besteuert werden kann (Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-Indien).

200

Deutschland als Wohnsitzstaat. Die Doppelbesteuerung wird durch die Anrechnungsmethode vermieden (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. iii DBA-Indien).

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