Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Zeitliche Beschränkung der Anpassungsmöglichkeit nach Abs. 1. Art. 9 Abs. 3 DBA-Japan beschränkt die Anpassungsmöglichkeit der Gewinne nach Abs. 1 auf zehn Jahre ab dem Ende des Steuerjahrs, in dem das Unternehmen die Gewinne erzielt hatte. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 DBA-Japan findet demgegenüber keine Anwendung bei Täuschung oder vorsätzlicher Unterlassung oder, wenn die zuständige Behörde eines Vertragsstaats die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates von einer möglichen Korrektur nach Abs. 1 innerhalb dieser Zehnjahresfrist unterrichtet.