Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
163
Art. 12 Abs. 1 DBA-China. Mit der Erneuerung des DBA-China vom , das mit Gesetz vom in innerstaatliches Recht transformiert wurde und am in Kraft getreten ist, ist Art. 12 Abs. 1 DBA-China dahingehend gefasst worden, dass Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, im anderen Staat besteuert werden können. Wenn auch mit abweichendem Wortlaut im Verhältnis zu Art. 12 Abs. 1 OECD-MA wird grundsätzlich das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats statuiert, aber nicht festgelegt, dass es „nur“ ihm, also ihm ausschließlich, zusteht. Dies hängt mit Abs. 2 zusammen, der ein beschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaats regelt (s. Rz. 164).
S. 1005
164
Art. 12 Abs. 2 DBA-China. Art. 12 Abs. 2 DBA-China sieht ein beschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaats vor. Hiernach können die Lizenzgebühren auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigt...