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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abkommensrecht

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Allgemeines. Die Vorschriften des jeweiligen DBA finden erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung, was auch für abkommenseigene Begriffsdefinitionen (z.B. „zuständige Behörde“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f.) gilt. Vor dem Inkrafttreten können rechtliche Sachverhaltswürdigung sowie steuerliche Maßnahmen nur nach innerstaatlichem Recht erfolgen. Vom Inkrafttretenszeitpunkt unabhängig ist indes die grundsätzliche Möglichkeit zur Durchführung von Verständigungsverfahren, da es sich hierbei um eine allgemeine Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung handelt. Entsprechendes gilt für den Vorrang der völkerrechtlichen Privilegien von Diplomaten und Konsularbeamten, da Art. 28 insoweit lediglich deklaratorisch wirkt (vgl. Art. 28 Rz. 2).

8

Art. 30 OECD-MA. Das in Art. 31 Abs. 1 normierte Ratifikationserfordernis gilt in der Regel auch für Abkommensänderungen. Eine Ausnahme hierzu bildet Art. 30, der ein vereinfachtes Verfahren für die Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs von DBA ermöglicht.

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