Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
172
China als Wohnsitzstaat. Quellensteuern, die in Deutschland auf Lizenzzahlungen erhoben werden, werden gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-China angerechnet.
173
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland rechnet die Quellensteuer auf Lizenzgebühren aus China nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-China an.