Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Hintergrund der Regelung. Die Einkünfte des Bordpersonals von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie von Binnenschiffen besteuert nach Art. 15 Abs. 3 OECD-MA 2014 abweichend von Abs. 1 und 2 vorrangig der Geschäftsleitungsstaat des Unternehmens, das Betreiber dieser Schiffe bzw. Luftfahrzeuge ist. Grund dieser Sonderregelung ist, dass sich der Arbeitsort der Besatzung an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen ständig ändert und somit eine steuerliche Zuordnung dieser Einkünfte nach den Grundsätzen des Arbeitsortprinzips praktisch nahezu unmöglich ist. Die Regelung dient daher der Vereinfachung und korrespondiert insoweit mit Art. 8 OECD-MA 2014, der das Besteuerungsrecht entsprechender Unternehmensgewinne abkommensrechtlich ebenfalls dem Geschäftsleitungsstaat zuweist (vgl. Art. 8 (2014) Rz. 24). Auf diese Weise soll — gleichsam Art. 15 Abs. 2 — erreicht werden, dass für das Arbeitsentgelt der Staat das Besteuerungsrecht hat, in dem auch die korrespondierenden Aufwendungen den Unternehmensgewinn belasten. Anders als nach Ar...