Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Nach Art. 21 Abs. 3 DBA-Kanada können Einkünfte, die aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammen, auch im Quellenstaat besteuert werden. Damit wird das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats gem. Art. 22 Abs. 1 DBA-Kanada eingeschränkt. Ob die Einkünfte aus einer Quelle im anderen Vertragsstaat stammen, ist nach dem Abkommenszusammenhang zu bestimmen. Ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats kommt nur für Einkünfte in Betracht, die aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammen. Damit fallen Einkünfte aus einem Drittstaat nicht in den Geltungsbereich des Art. 21 Abs. 3 DBA-Kanada, so dass es diesbezüglich bei der Zuweisung des Besteuerungsrechts zum Ansässigkeitsstaat gem. Art. 21 Abs. 1 DBA-Kanada bleibt.