Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Nutzungsberechtigter
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Sinn und Zweck. Art. 12 Abs. 1 stellt darauf ab, dass der „Nutzungsberechtigte“ der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist. Der Begriff der Nutzungsberechtigung ist in dem OECD-MA nicht definiert. Da eine Auslegung des Begriffs sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Systematik unergiebig ist, ist auf den Sinn und Zweck der Regelung abzustellen. Sinn und Zweck der Voraussetzung der „Nutzungsberechtigung“ ist die Vermeidung eines Missbrauchs dahingehend, dass durch Einschaltung von Mittelspersonen (z.B. als Vertreter oder sonstiger Beauftragter) die Quellensteuerreduktion erschlichen wird.
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Erzielung von Lizenzgebühren. Aus dem Kontext des Art. 12 Abs. 1 ergibt sich, dass die Person, auf die es insoweit ankommt, die Lizenzgebühren auch erzielen muss. Ob die Person Lizenzgebühren erzielt, beurteilt sich nach innerstaatlichem Recht (§ 2 Abs. 1 EStG). I.d.R. erzielt die Person die Lizenzgebühren, die Gläubiger der Forderung sind, auf Grund derer die Lizenzgebühren entstanden sind. Dies ist i.d.R. der Nutzungsberechtigte. Die Erzielung der Lizenzgebühren i...