Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
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Abkommensautonome Auslegung. Das OECD-MA definiert den Ausdruck „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ anders als einige DBA nicht. Für Abkommen, die nach dem geschlossen wurden, S. 284 lässt sich der Begriff dennoch abkommensautonom unter Rückgriff auf die Definition in Art. 4 Rz. 24 OECD-MK erschließen. Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist danach der Ort, an dem die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers im Ganzen notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden. Für Abkommen, die vor der Änderung des OECD-MK abgeschlossen wurden, ist eine Orientierung an Art. 4 Rz. 24 OECD-MK ebenfalls möglich, da die dort niedergelegten Grundsätze nur deklaratorischer Natur sind. Ein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 2 i.V.m. § 10 AO ist aus diesem Grund versperrt. Unterschiede zum nationalen Begriff der „Geschäftsleitung“ ergeben sich dennoch nicht. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 4 Abs. 3 im Gegensatz zu § 10 AO von einer tatsächlichen Geschäftsleitung spricht. Nach Ar...