Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Überblick
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Systematik. Der Methodenartikel des DBA-Schweiz sieht die an den Ansässigkeitsstaat gerichtete Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und Vermögenswerten vor, wenn Deutschland (Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz, dazu Rz. 205 ff.) bzw. die Schweiz (Art. 24 Abs. 2 DBA-Schweiz, dazu Rz. 204) im Einzelfall Ansässigkeitsstaat ist. Deutschland als Ansässigkeitsstaat sieht nur für die in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz speziell beschriebenen Einkünfte und Vermögenswerte die Freistellungsmethode vor und wendet im Übrigen die Anrechnungsmethode an (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz). Die Anwendung der Freistellungsmethode steht nicht unter einem (generellen) Besteuerungsvorbehalt (Subject-to-Tax-Klausel) und es finden sich auch keine Switch-Over-Klauseln. Darüber hinaus sind in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz Aktivitätsvorbehalte geregelt (s. Rz. 205). Zu beachten ist, dass mit dem — noch nicht in Kraft getretenen — Änderungsprotokoll v. Art. 24 DBA-Schweiz umfangreiche Anpassungen erfahren wird (dazu Rz. 207.1), die aber frühestens ab 2026 anzuwenden sein ...