Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
111
OECD-Standard. Auch wenn die Formulierung des Art. 22 DBA-Frankreich nicht dem Wortlaut des Art. 26 OECD-MA entspricht, so deckt sich der wesentliche Inhalt des Art. 22 DBA-Frankreich mit dem des Art. 26 OECD-MA.
112
EU-Richtlinien. Die Regelungen des Art. 22 DBA-Frankreich werden im Wesentlichen von der EU-Amtshilfe-RL überlagert (siehe Rz. 20). Der Geltungsbereich der EU-Amtshilfe-RL bezieht sich auf Steuern und Abgaben aller Art. Für den Bereich der Umsatzsteuer wendet Frankreich ebenso wie alle anderen EU-Staaten die Zusammenarbeitsverordnung an.
113
OECD/Europaratskonvention. Frankreich wendet darüber hinaus die OECD/Europaratskonvention in der Form der Protokollerweiterung von 2010 an. Die Konvention ist in Frankreich zum in Kraft getreten (siehe Rz. 25).
114
Übertragung von Aufgaben an die regionalen Behörden. Deutschland hat gem. § 1a Abs. 4 EG-Amtshilfegesetz den grenznahen Finanzämtern in BW, Rh.-Pf. und dem Saarland die Aufgaben der zuständigen Behörden i.S.d. Art. 1 Abs. 4 der RL 77/799/EWG für den Auskunftsaustausch mit den Steuerbehörden der französi...