Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Art. 15 Abs. 1—3 TIEA-MA (bilaterale Fassung)
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Ratifikation. Das Abkommen bedarf gem. Art. 15 Abs. 1 TIEA-MA der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Wie dies geschieht, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden zwischen den Vertragsstaaten sobald wie möglich ausgetauscht. Ein Informationsaustauschabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Völkerrechtliche Verträge, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, müssen in Deutschland durch ein Zustimmungsgesetz durch die zuständigen parlamentarischen Gremien (Bundestag und Bundesrat) entsprechend Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in nationales Recht umgesetzt werden.
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Inkrafttretenszeitpunkt. Art. 15 Abs. 2 TIEA-MA sieht ein gesplittetes Inkrafttreten vor. Der Austausch von Auskünften in Steuerstrafsachen soll zwei Jahre vor allen anderen Steuersachen in Kraft treten. Ein solches Auseinanderfallen des Inkrafttretenszeitpunkts ist nicht zwingend und bestimmt sich nach den Verhandlungszielen der Vertragsparteien.
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Anwendung des Abkommens. Der Inkrafttretenszeitpunkt mu...