Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Bedeutung der Definition
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Erscheinungsform der Person im OECD-MA. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen. Bedeutung hat diese Definition vorwiegend für die Umschreibung des jeweiligen Steuerpflichtigen bzw. Abkommensberechtigten, für die Definition des ständigen Vertreters nach Art. 5 Abs. 6 sowie für die Umschreibung des Schuldners bestimmter Vergütungen. Im Einzelnen verwenden folgende Vorschriften den Begriff der „Person“:
Art. 1 (Unter das Abkommen fallende Personen);
Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und g (Definition des „Unternehmens eines Vertragsstaats“ sowie des „Staatsangehörigen“);
Art. 4 (Bestimmung der Ansässigkeit);
Art. 5 Abs. 5 und 6 (Bestimmung des abhängigen bzw. unabhängigen Vertreters);
Art. 6 Abs. 1 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen);
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b (Verbundene Unternehmen);
S. 211 Art. 10 Abs. 1 (Dividenden);
Art. 11 Abs. 1, 2 und 5 (Zinsen);
Art. 12 Abs. 1 (Lizenzgebühren);
Art. 13 Abs. 1 und 4 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen);
Art. 15 Abs. 1 und 2 (Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit...