Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA 2014
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Allgemeines. Abweichend von Art. 8 OECD-MA 2014 und im Einklang mit OECD-MA 2017 bzw. dem US-MA hat der Ansässigkeitsstaat des Unternehmens das alleinige und uneingeschränkte Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr (Art. 8 Abs. 1 DBA-USA). Nicht ausdrücklich geregelt ist der Betrieb von Binnenschiffen. In den Regelungsbereich von Art. 8 DBA-USA fällt gem. ausdrücklicher Bestimmung dagegen die Benutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Leichtern und ähnlichem Gerät für die Beförderung von Containern) im internationalen Verkehr (Art. 8 Abs. 2 DBA-USA). Art. 8 Abs. 3 DBA-USA ist das Pendant zu Art. 8 Abs. 4 OECD-MA 2014, gilt überdies aber auch für die Gewinne nach Abs. 2.