Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Bedeutung und rechtspolitische Bewertung
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Bedeutung der Norm. Art. 3 Abs. 2 hat eine große praktische Bedeutung. Eine vergleichbare Norm ist nicht nur in allen deutschen DBA anzutreffen. Auch die Rspr. und die Finanzverwaltung greifen regelmäßig auf die Vorschrift zurück, um den Bedeutungsinhalt eines Ausdrucks zu ermitteln. Insbesondere im Hinblick auf die folgenden Artikel bzw. Ausdrücke wird Art. 3 Abs. 2 eine Bedeutung beigemessen:
Art. 2 („Steuern“) ;
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a („natürliche Person“) ;
Art. 3 Abs. 1 Buchst. b („juristische Person“) ;
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, d und e, Art. 5, Art. 6 Abs. 4, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 13 Abs. 2, Art. 15 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2 und 3, Art. 24 Abs. 3 bis 5 („Unternehmen“) ;
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c („Geschäftstätigkeit“) (vgl. Rz. 31) ;
Art. 3 Abs. 1 Buchst. d („betrieben“) (vgl. Rz. 41);
Art. 3 Abs. 1 Buchst. h („freiberufliche Tätigkeit“) ;
Art. 3 Abs. 1 Buchst. h („sonstigen selbstständigen Tätigkeit“) ;
Art. 3 Abs. 1 Buchst. i („fast ausschließlich“);
Art. 4 Abs. 1 („Wohnsitz“) ;
Art. 4 Abs. 1 („ständigen Aufenthalts“) ;
Art. 4 Abs. 1 („Ortes ihrer Geschäftsleitung“) ;
Art. 5 Abs. 2 Buch...