Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abkommensrecht
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Freie Berufe; feste Geschäftseinrichtung. Bis zum Jahr 2000 enthielt das OECD-MA einen Art. 14 für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Diese Norm wurde von der OECD aus dem Musterabkommen entfernt, da es keinen praktischen Unterschied zwischen Art. 14 und Art. 7 gebe (vgl. Art. 14 Rz. 10). Gleichwohl ist diese Regelung in fast allen von Deutschland abgeschlossenen DBA noch enthalten. Dortiger Anknüpfungspunkt für ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist an Stelle der Betriebsstätte eine dort belegene „feste Einrichtung“. Dieser Begriff ist im Abkommen nicht definiert. Wegen des Gleichlaufs der Art. 7 und 14 sind insoweit die Grundsätze über die Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 heranzuziehen (vgl. Art. 14 Rz. 44 ff.; Art. 5 Rz. 2 OECD-MK (2017).
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Betriebsstättenvorbehalte. Neben Art. 7 wird der Begriff der Betriebsstätte in den sog. Betriebsstättenvorbehalten der Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2 Buchst. b sowie in Art. 21 Abs. 2, verwendet. In allen Fällen dient die Definition zur Herstellu...