Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Rechtsentwicklung
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Art. 14 Abs. 1 OECD-MA 1992. Die Fassungen des Art. 14 Abs. 1 gem. OECD-MA 1963, 1977, 1992 und 2000 stimmen in den Grundzügen ihrer Regelung überein. Sie weisen einheitlich ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu. Sie sehen auch ein Besteuerungsrecht für den Quellenstaat vor, wenn die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit einer festen Einrichtung im Quellenstaat zugerechnet werden können. Art. 14 Abs. 1 MA 1977 hat gegenüber seiner Fassung des OECD-MA 1963 nur redaktionelle Änderungen erfahren. Art. 14 Abs. 1 i.d.F. des OECD-MA 1977 und 1992 stimmen wörtlich überein.
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Art. 14 Abs. 2 OECD-MA 1992. Art. 14 Abs. 2 i.d.F. des OECD-MA 1963 und 1977 weichen nur insofern voneinander ab, als der Ausdruck „Bücherrevisoren“ durch den Ausdruck „Buchsachverständige“ ersetzt wurde. Zwischen Art. 14 Abs. 2 i.d.F. des OECD-MA 1977 und 1992 besteht eine wörtliche Übereinstimmung.
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Aufhebung im Jahr 2000. Wie bereits in Rz. 1 dargestellt, wurde Art. 14 OECD-MA 1992 mit dem „Update 2000“ des OECD-MA aufgehoben. Ab der Fassung des OECD-MA 2000 erfolgt die Besteuerung v...