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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

210

Spanien als Wohnsitzstaat. Spanien als Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien 2011).

211

Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt grundsätzlich für Einkünfte aus in Spanien belegenem unbeweglichen Vermögen Anrechnung der spanischen Steuer auf die deutsche Steuer (Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Ziffer vii DBA-Spanien 2011). Die Einkünfte aus in Spanien belegenem unbeweglichen Vermögen werden allerdings dann freigestellt, wenn das unbewegliche Vermögen tatsächlich zu einer spanischen — i.S. des § 8 Abs. 1 AStG aktiv tätigen — Betriebsstätte gehört (Art. 22 Abs. 2 Buchst. c DBA-Spanien 2011).

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