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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

IV. Handlungen des Vertreters

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Tätigkeit für ein Unternehmen. Der Vertreter muss für ein Unternehmen tätig sein. Ebenso wie bei der festen Geschäftseinrichtung muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem Vertreterhandeln und dem Unternehmen des Prinzipals bestehen, m.a.W. es muss sich um „die“ Geschäfte des vertretenen Unternehmens handeln, welche der Vertreter besorgt (Art. 5 Rz. 80 OECD-MK 2017). Es müssen also Geschäfte sein, die in den Betrieb dieses Unternehmens fallen. Ebenso wie bei § 13 AO sind dies alle Geschäfte, die unmittelbar dazu dienen, den Unternehmenszweck zu verwirklichen. In Betracht kommt zwar grundsätzlich jede Tätigkeit wirtschaftlicher Art, d.h. nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch Handlungen tatsächlicher Art. Wegen des zusätzlichen Tätigkeitserfordernisses in Art. 5 Abs. 5, Verträge im Quellenstaat abzuschließen (s. Rz. 159), reichen jedoch allein Handlungen tatsächlicher Art nicht. Diese können lediglich rechtsgeschäftliche Handlungen ergänzen.

S. 354

159

Tatsächliche Ausübung der Vollmacht (Außenverhältnis). Der Vertreter muss von seiner Vollmacht, Verträge mit Wirkung für...

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