Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Steuerfreistellung von Einkünften
a) Beziehen von Einkünften
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Einkünftequalifikation. Der Begriff der „Einkünfte“ ist in Art. 23A/B nicht ausdrücklich definiert. Auch hier ist der Begriff primär durch abkommensautonome Auslegung zu bestimmen (vgl. grds. das Kapitel zur Systematik Rz. 95). Dem Abkommenszusammenhang ist zu entnehmen, dass sich der Einkünftebegriff des Art. 23A mit denen der Verteilungsnormen deckt. Er bildet als spezifisch abkommensrechtlicher Begriff einen Oberbegriff für die in den Verteilungsnormen angesprochenen Einkünfte, die zT ebenfalls begrifflich „Einkünfte“ (vgl. Art. 6, 17, 21), z.T. aber auch speziellere Formulierungen verwenden (z.B. Art. 7 [Unternehmensgewinne], Art. 10 [Dividenden]). Für ein von den Verteilungsnormen abweichendes Verständnis S. 1419 hätte es einen Hinweis im Abkommenstext bedurft. Würden sich die Einkünftebegriffe der Verteilungsnormen und des Methodenartikels nicht entsprechen, könnte zudem das Ziel der DBA, Doppelbesteuerungen zu vermeiden und die Steuergüter sachgerecht zu verteilen, nicht effektiv erreicht werden. Soweit der T...