Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Abs. 5
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Eingefügt 2008. Obwohl es im Bereich der KfzSt schon seit 1956 ein Abkommen mit Schiedsklausel gibt, und obwohl der Völkerbundentwurf 1928 bereits (in Art. 14 des Entwurfs I-a) eine optionale Vorlage von Auslegungs- und Anwendungsfragen an einen „technical body“ vorgesehen hatte, der eine „advisory opinion“ abgeben sollte, der sich die Vertragsstaaten auch schon vorab unterwerfen konnten (allerdings ohne ein Antragsrecht von Steuerpflichtigen), war im OECD-MA bis 2008 kein Schiedsverfahren vorgesehen. Aus Sicht der Steuerpflichtigen und deren Berater wurde ein Einigungszwang schon lange für wünschenswert gehalten. Bereits in den 1970er Jahren wurde im Rahmen der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an der Entwicklung von Schiedsverfahren bei der Berichtigung von Verrechnungspreisen im Konzern gearbeitet. 1990 ist es in der Folge dieser Arbeiten schließlich zur EU-Schiedskonvention gekommen. Ab Ende der 1980er Jahre sind vereinzelt auch in bilaterale DBA Schiedsklauseln aufgenommen worden, überwiegend allerdings optional, d.h. ohne Zwang zum Schiedsverfahr...