Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
208
Art. 24 Abs. 1 DE-VG. Art. 24 Abs. 1 DE-VG entspricht im Wesentlichen Art. 25 Abs. 1 OECD-MA 2017, allerdings mit der Ausnahme, dass Art. 25 Abs. 1 OECD-MA 2017 die Antragstellung nicht nur im Ansässigkeitsstaat, sondern in beiden Vertragsstaaten ermöglicht.
209
Art. 24 Abs. 2, 3 und 4 DE-VG. Art. 24 Abs. 2, 3 und 4 DE-VG entsprechen im Wesentlichen Art. 25 Abs. 2, 3 und 4 OECD-MA 2017.
210
Art. 24 Abs. 5 DE-VG. Art. 24 Abs. 5 DE-VG wurde um die beiden Nr. 3 und 4 ergänzt. Zudem wurde in Art. 24 Abs. 5 DE-VG eine in Art. 25 Abs. 5 Satz 2 OECD-MA enthaltene Regelung in Bezug auf ein begleitendes Gerichtsverfahren (keine Durchführung des Schiedsverfahrens, wenn in einem der Vertragsstaaten bereits ein Urteil ergangen ist) nicht übernommen.