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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

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Ansässigkeit. Art. 30 Abs. 2 DBA-Niederlande 2012 regelt, dass diplomatisches und konsularisches Personal für Abkommenszwecke ausschließlich im Entsendestaat ansässig ist, sofern es sich um Staatsangehörige des Entsendestaates handelt. Der Wortlaut weicht vom Formulierungsvorschlag in Art. 28 Rz. 3 OECD-MK ab, ist mit diesem jedoch weitestgehend gleichbedeutend. Eine Abweichung besteht allerdings in der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Staatsangehörige des Entsendestaates.

80

Internationale Organisationen und dritte Staaten. Nach Art. 30 Abs. 3 DBA-Niederlande 2012 gilt das Abkommen nicht für internationale Organisationen und ihre Beschäftigten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten zu den Steuern vom Einkommen und Vermögen wie dort ansässige Personen herangezogen werden. Abweichend von der in Art. 28 Rz. 4 OECD-MK vorgeschlagenen Formulierung wird die Begünstigung damit nicht von der Ansässigkeit in einem Vertragsstaat abhängig gemacht, sondern vielS. 1906mehr von der Abkommensberechtigung, d.h. davon, dass ...

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