Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
283
Schweiz als Wohnsitzstaat. Die Schweiz gewährt für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die eine in der Schweiz ansässige Person erzielt, grundsätzlich die Freistellung der Einkünfte unter Einbezug in den Progressionsvorbehalt. Für Grenzgänger und in den Fällen der Wohnsitzverlagerung in die Schweiz mit der Folge der überdachenden Besteuerung gelten die in Rz. 150, 155 dargelegten Besonderheiten.
284
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland stellt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus der Schweiz, die eine in Deutschland im Sinne des DBA ansässige Person erzielt, gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz von der inländischen Bemessungsgrundlage frei, wenn die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird. Im Übrigen können die Einkünfte nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBA-Schweiz in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden. Können nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz die Vergütungen eines in Deutschland ansässigen Besatzungsmitglieds in der Schweiz besteuert werden, sind diese Vergütungen nach Auffassung der deutschen Finanz...