Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Verjährung und Vorrechte in den Vertragsstaaten
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Verjährungsfristen. Die Regeln zur Verjährung des Steueranspruchs richten sich nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaats. Da die zwischenstaatliche Vollstreckungshilfe einen vollstreckbaren Steueranspruch des ersuchenden Staats voraussetzt, ergibt sich die Anwendung der Verjährungsregeln des ersuchenden Staats schon allein daraus, dass ein vollstreckbarer Anspruch noch nicht verjährt sein darf. Art. 27 Abs. 5 stellt darüber hinaus klar, dass die Verjährungsregeln des ersuchten Staats keine Anwendung finden sollen. Verhindert wird damit, dass mögliche kürzere Verjährungsregeln des ersuchten Vertragsstaats die Vollstreckung des Steueranspruchs des ersuchenden Vertragsstaats unmöglich machen. Auch diese Bestimmung macht deutlich, dass eine Vollstreckung im ersuchten Vertragsstaat immer dann möglich sein soll, wenn der ersuchende Vertragsstaat einen vollstreckbaren Steueranspruch bzw. Sicherungsanspruch hat.
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Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung. Im Gegensatz zur EU-Beitreibungsrichtlinie bzw. der OECD/Europarat-Konvention enthält ...