Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Abweichende Regelungen im DBA-Niederlande 1959
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Keine Kündigungsregelung. Art. 27 DBA-Niederlande 1959 sieht keine eigene Kündigungsregelung für die Ausdehnungsgebiete vor. Vielmehr regelt Art. 27 Abs. 2 DBA-Niederlande 1959, dass die Bedingungen der Kündigung in den auszutauschenden Noten festzulegen sind.