Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Regelungszweck
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Verständigung „im Wesentlichen“ bei Schwierigkeiten allgemeiner Art. Abs. 3 Satz 1 legt der zuständigen Behörde nahe und ermächtigt sie („invites and authorises“), sich zur Beseitigung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens zu verständigen — und zwar unabhängig davon, ob ein betroffener Steuerpflichtiger seinen Fall unterbreitet, und unabhängig von den anderen nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen. Dabei geht es nach OECD-MK „im Wesentlichen“ um Verständigungen über Auslegungs- und Anwendungsfragen allgemeiner Art, also solche, die eine ganze Gruppe oder Kategorie von Steuerpflichtigen betreffen oder betreffen können (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 50 Satz 2). Auf solche allgemeinen Schwierigkeiten können die zuständigen Behörden durch einen Einzelfall aufmerksam werden, jedoch z.B. auch durch Eingaben von Verbänden, oder weil eine zuständige Behörde Verwaltungsanweisungen des anderen Vertragsstaats, von denen sie erfährt, für abkommenswidrig hält. Abs. 3 Satz 1 hat damit vor allem eine zukunftsgerichtete, präv...