Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Sinn und Zweck der Regelung
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Normzweck. Art. 19 Abs. 3 schließt die Anwendung der Abs. 1 und 2 auf die dort genannten Zahlungen aus, wenn sie als Vergütung für Dienstleistungen gezahlt werden, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden. Dahinter steht die Erwägung, dass die im Vergleich zu den allgemeinen Abkommensvorschriften (insb. Art. 15 und 18) bestehende Privilegierung des Kassenstaats nicht gerechtfertigt ist, wenn dieser im anderen Vertragsstaat wie ein Privater am Wirtschaftsverkehr teilnimmt; einer Rücksichtnahme auf die hoheitliche Betätigung des Kassenstaats bedarf es in diesen Fällen nicht. Mittelbar stellt Abs. 3 damit Wettbewerbsneutralität ggü. anderen ausländischen Marktteilnehmern her.