Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Anwendungsbegrenzung des Zinsartikels auf den fremdüblichen Betrag (Abs. 6 Satz 1)
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Zinsartikel für fremdübliche Zinsen. Ungeachtet der besonderen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner gilt für den vor dem Hintergrund des Fremdvergleichs angemessenen Teil (s. hierzu Rz. 96) der Zinsen der Zinsartikel. Auch soweit die Zinsen geringer als fremdüblich sind, gilt der Zinsartikel (s. Rz. 94). Er verbietet jedoch keineswegs die Korrektur bis zur Höhe eines angemessenen Zinssatzes auf Basis nationaler Korrekturvorschriften. Ohne solche Korrekturvorschriften (s. hierzu Rz. 96) ist diese jedoch allein aus dem Abkommen heraus nicht statthaft.