Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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XII. Russland
127
Art. 22 Abs. 1 DBA-Russland. Art. 22 Abs. 1 DBA-Russland entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.
128
Art. 22 Abs. 2 DBA-Russland. Art. 22 Abs. 2 DBA-Russland entspricht Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.
129
Art. 22 Abs. 3 DBA-Russland. Art. 22 Abs. 3 DBA-Russland entspricht inhaltlich Art. 22 Abs. 3 OECD-MA. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Art. 22 Abs. 3 DBA-Russland nicht ausdrücklich auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung abstellt. Hieraus ergibt sich jedoch keine inhaltliche Abweichung vom OECD-MA. Denn nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 3 DBA-Russland ist eine juristische Person im Zweifelsfall in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich ihre tatsächliche Geschäftsleitung befindet.
130
Art. 22 Abs. 4 DBA-Russland. Art. 22 Abs. 4 DBA-Russland entspricht Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.