Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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b) Fortbestandsgarantie des Art. 64 AEUV für vor dem bestehende Beschränkungen
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Verhältnis zu Art. 351 AEUV. Dem Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit kann eine beschränkende Regelung darüber hinaus gem. der sog. „Stand-Still-Klausel“ des Art. 64 AEUV entzogen sein, wenn sie bereits am bestanden hat. Dies wirft zunächst die Frage nach dem Verhältnis zu Art. 351 AEUV auf. Nach dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 AEUV werden nur Beschränkungen erfasst, die „aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Union“ bestanden. Man könnte argumentieren, bei DBA handele es sich weder um einzelstaatliche noch um unionsrechtliche, sondern vielmehr um völkerrechtliche Regelungen. Dem dürfte aber jedenfalls aus deutscher Sicht entgegenstehen, dass DBA durch Zustimmungsgesetz zu einfachem Bundesrecht werden. Es handelt sich deshalb bei DBA um innerstaatliches Recht. Auch unter teleologischen Gesichtspunkten erscheint es sachgerecht, DBA-Regelungen in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 64 AEUV einzubeziehen, weil die Mit...