Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. Verbot extraterritorialer Besteuerung (Abs. 5)
11
Deutliche Ausweitung gegenüber OECD-MA 1963. Einzig die ursprüngliche Fassung von Art. 10 Abs. 5 hat später eine deutliche Ausweitung erfahren. Um die Änderungen zu verdeutlichen, sind die Abweichungen der gegenwärtigen Fassung zur Fassung des OECD-MA 1963 nachfolgend kursiv im Änderungsmodus hervorgehoben (in deutscher Übersetzung): „Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, die die Gesellschaft es sei denn, dass diese Dividenden an eine im nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen ge zahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewin...